§ 2 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1973

§ 2.

(1) Der Bund hat für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten des Baues, des Betriebes, der Erhaltung und der Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR40255293

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