§ 2 ArbeitsstättenzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1973

§ 2.

Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete, örtliche, durch Name oder Bezeichnung und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht als Arbeitsstätten gelten private Haushalte.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10005393

Dokumentnummer

NOR12059849

alte Dokumentnummer

N4197319481S

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