§ 2.
Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete, örtliche, durch Name oder Bezeichnung und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht als Arbeitsstätten gelten private Haushalte.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005393
Dokumentnummer
NOR12059849
alte Dokumentnummer
N4197319481S
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