§ 2 Arbeitsrechtliche Gleichstellung der Volksdeutschen mit Inländern

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1952

§ 2.

(1) (Grundsatzbestimmung.) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Volksdeutsche im Sinne des § 1 ist, soweit hiefür die auf Grund des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, erlassenen Landesausführungsgesetze gelten, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.

(2) Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung sofort, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem im betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008135

Dokumentnummer

NOR12093012

alte Dokumentnummer

N6195227512L

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