§ 2.
(1) (Grundsatzbestimmung.) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Volksdeutsche im Sinne des § 1 ist, soweit hiefür die auf Grund des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, erlassenen Landesausführungsgesetze gelten, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.
(2) Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung sofort, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem im betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008135
Dokumentnummer
NOR12093012
alte Dokumentnummer
N6195227512L
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