§ 2 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1984

§ 2.

In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die im § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010461

Dokumentnummer

NOR12133305

alte Dokumentnummer

N8198411468Y

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