§ 2 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

Wirkungskreis.

§ 2.

(1) Die Apothekerkammer ist berufen, die Standesehre zu wahren, die Erfüllung der Standespflichten zu überwachen, die Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahrzunehmen und die auf Hebung des Apothekerstandes abzielenden Bestrebungen zu fördern.

(2) Die Apothekerkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:

  1. a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Errichtung von Apotheken, die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses und alle sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten;
  2. b) Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Standesangehörigen zu führen;
  3. c) bei der Beaufsichtigung der Apotheken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften mitzuwirken;
  4. d) Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Betätigung oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeits- und Dienstverhältnisse im Apothekerberuf auszustellen;
  5. e) in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;
  6. f) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
  7. g) bei Abschluß von Apothekenpachtverträgen durch Abgabe von Gutachten mitzuwirken und in Fragen der Zwangsverwaltung von Apotheken Vorschläge über die Person des Zwangsverwalters zu erstatten sowie Vormerkungen über bestehende Pfandrechte zu führen;
  8. h) Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen und -nummern, Hersteller- bzw. Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstiger Verwendungs- bzw. Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Schlagworte

Standesinteresse, Arbeitsverhältnis, Wohlfahrtseinrichtung, Artikelnummer, Herstellerfirma, Verwendungshinweis, Nebenwirkung, Gegenwirkung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129707

alte Dokumentnummer

N8194728468L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)