§ 2 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Wirkungsbereiche

§ 2

(1) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

(2) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind von der Akademie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Diese unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (§ 4).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Organe der Akademie an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.

(4) Der selbständige Wirkungsbereich umfaßt die im § 1 Abs. 3, im § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, im IV. Abschnitt, im § 53 Abs. 1, im § 54 Abs. 1 und im § 55 Abs. 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen Wirkungsbereich.

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