§ 2.
Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, ist ein Antidumpingzoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048527
alte Dokumentnummer
N3198518208R
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