§ 2.
Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die von Bundesbeamten in den im § 1 Abs. 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes – ARÜG., BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November 1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiete der Republik Österreich zurückgelegt worden, ein Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu leisten wäre.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008190
Dokumentnummer
NOR12094819
alte Dokumentnummer
N6196211510R
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