§ 2.
(1) In den in § 1 genannten Gebieten sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Es sind von einem amtlichen Tierarzt Proben zu entnehmen und die seuchensichere Entsorgung der Tierkörper und des sonstigen Tiermaterials zu veranlassen.
(2) Die Proben sind an die AGES Mödling (Referenzlabor) zu übermitteln; die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins VIS einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20009909
Dokumentnummer
NOR40193939
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