§ 2 Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen sowie Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2017

§ 2.

(1) In den in § 1 genannten Gebieten sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Es sind von einem amtlichen Tierarzt Proben zu entnehmen und die seuchensichere Entsorgung der Tierkörper und des sonstigen Tiermaterials zu veranlassen.

(2) Die Proben sind an die AGES Mödling (Referenzlabor) zu übermitteln; die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins VIS einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20009909

Dokumentnummer

NOR40193939

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