§ 2 AnhörungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 2

(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während der bei der Behörde in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben sowie den Hinweis zu enthalten, daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.

(3) In der Kundmachung ist auch der Termin und Ort der Anhörung anzugeben und die öffentliche Ladung auszusprechen, daß jeder, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat, zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen ist.

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