§ 2.
(1) Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann seiner Entscheidung entweder die Ergebnisse des von den Landesbehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens zugrunde legen oder aber das Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise‑ sei es selbst, sei es durch den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden – durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10006140
Dokumentnummer
NOR12067928
alte Dokumentnummer
N5192631616L
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