Arten, Beschaffenheit und Verwendung der anstelle des Frachtbriefes anerkannten Beförderungspapiere
§ 2.
(1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief im Sinne des § 14 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes gelten nachstehende Beförderungspapiere:
- - BahnExpress-Schein
- - BahnExpress-extra-Schein
- - CIM-Frachtbrief für Frachtgut
- - CIM-Frachtbrief für Eilgut
- - Internationaler Expreßgutschein
- - Internationaler EURAIL EXPRESS-Schein
- - SAT-Frachtbrief
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Güterfernverkehrskonzession (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungs-gesetz) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrage von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare im Sinne des § 16 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung (BGBl. Nr. 290/1983).
(4) Die Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im inländischen Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
(5) Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10006815
Dokumentnummer
NOR12074350
alte Dokumentnummer
N5198613071L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)