§ 2 Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Gehaltsschema/Entgelt

§ 2

(1) Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:

- Im 1. und 2. Berufsjahr:

€ 2.160,40--

- Ab dem 3. Berufsjahr:

€ 2.423,90--.

Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 2.002,20--.

(2) Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.

(3) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.

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