Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung"
§ 2.
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung" auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000644
Dokumentnummer
NOR12009259
alte Dokumentnummer
N1197910240N
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