§ 2 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Freistempelmaschine

§ 2.

(1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

  1. 1. die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;
  2. 2. die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;
  3. 3. die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;
  4. 4. die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;
  5. 5. die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vor der Aufnahme des Betriebes;
  6. 6. die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Schlagworte

Zulassung, Zulassungsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027793

alte Dokumentnummer

N2196818636R

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