Fachpersonal
§ 2.
(1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2) Als geeignetes Fachpersonal gelten
- 1. Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
 - 2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
 - 3. Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
 - 4. Psychologen/Psychologinnen,
 - 5. Chemiker/innen und
 - 6. Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten,
 - 7. Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.
 
(3) Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
(4) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
(5) Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.
Schlagworte
Arbeitsmedizinerin, Chemikerin
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Gesetzesnummer
10009020
Dokumentnummer
NOR40244752
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