§ 2 Amtshilfe-SV-Träger

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Kostenersatz

§ 2.

Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR12039005

alte Dokumentnummer

N2199660141J

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