§ 2.
Zur Amortisirung der von anderen Körperschaften, von einzelnen Personen oder von Gemeinden ausgegebenen Werthpapiere, wenn dieselben entweder auf Ueberbringer lauten oder wenn denselben auf Ueberbringer lautende Zinsencoupons beigegeben sind, ist ausschließlich dasjenige Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort, des zu amortisirenden Werthpapieres, und wenn auf diesem mehrere Ausstellungsorte erscheinen, der daselbst zuerst genannte liegt. Dasselbe gilt von Werthpapieren, der hier bezeichneten Art auch in dem Falle, wenn dieselben nachträglich vinculirt oder auf bestimmte Namen geschrieben worden sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Schlagworte
Überbringer, Amortisierung, Wertpapier, Vinkulierung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001671
Dokumentnummer
NOR12036647
alte Dokumentnummer
N2199327165J
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