§ 2 AltFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;
  2. 1a. Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;
  3. 2. Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;
  4. 3. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;
  5. 4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
  6. 5. Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
  7. 6. Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;
  8. 7. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204661

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