§ 2 Altfahrzeugeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. “Fahrzeug" Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
  2. 2. “Altfahrzeug" Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
  3. 3. “Hersteller" jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
  4. 4. “Importeur" jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
  5. 5. “Erstübernehmer"
  1. a) jeden Fahrzeughändler,
  2. b) jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte,
  3. c) jeden Sekundärrohstoffhändler und
  4. d) jede sonstige Person,
  1. 6. “Behandlung von Altfahrzeugen" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
  2. 7. “Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
  3. 8. “thermische Verwertung" den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
  4. 9. “gefährlicher Stoff" einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;
  5. 10. “Shredderanlage" eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
  6. 11. “Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
  7. 12. “Rücknahmestelle" eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037114

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