§ 2 AlkoholangabenV

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1997

§ 2.

Getränke, bei deren Kennzeichnung des Alkoholgehaltes die Abweichungen nicht dieser Verordnung, aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, und die vor dem 31. Dezember 1997 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011073

Dokumentnummer

NOR12141761

alte Dokumentnummer

N8199762472J

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