§ 2.
Getränke, bei deren Kennzeichnung des Alkoholgehaltes die Abweichungen nicht dieser Verordnung, aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, und die vor dem 31. Dezember 1997 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011073
Dokumentnummer
NOR12141761
alte Dokumentnummer
N8199762472J
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