§ 2 Aktienübertragung - Vorarlberger Illwerke AG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1976

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Interesse eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs mit den Stromabnehmern, oder im Interesse des zukünftigen Ausbaus der Elektrizitätswirtschaft im Land Vorarlberg von einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Geltendmachung der vom Land Vorarlberg an den Bund abgetretenen Forderungen abzusehen. Die Geltendmachung kann auch unterbleiben, wenn die Verjährung der Forderungen und von Teilen hievon droht.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004242

Dokumentnummer

NOR12046467

alte Dokumentnummer

N3197619388S

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