§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Interesse eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs mit den Stromabnehmern, oder im Interesse des zukünftigen Ausbaus der Elektrizitätswirtschaft im Land Vorarlberg von einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Geltendmachung der vom Land Vorarlberg an den Bund abgetretenen Forderungen abzusehen. Die Geltendmachung kann auch unterbleiben, wenn die Verjährung der Forderungen und von Teilen hievon droht.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004242
Dokumentnummer
NOR12046467
alte Dokumentnummer
N3197619388S
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