Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 2. Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge haben sie auf Grund der Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen (§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 6 und 7) ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.
(2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-Organisationsgesetz) sowie die Vorstände der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen in zweckmäßiger Weise den im § 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.
(3) Die Professorenkollegien haben im Rahmen ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt wird.
(4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3 Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2 und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienordnungen und Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Angehörigen des Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz) die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs- und Studienbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die zur Gewährleistung dieser Sicherung erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Schlagworte
Lehreinrichtung, Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118693
alte Dokumentnummer
N7196613900L
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