§ 2 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;
  2. 2. Ausbildung: durch Gesetz, Verordnung oder unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften inhaltlich bestimmte und verpflichtend vorgeschriebene Maßnahmen zur Vermittlung, zum Erwerb und zum Nachweis des Wissens und der Fertigkeiten, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der in § 1 genannten Personen erforderlich sind;
  3. 3. Weiterbildung: Maßnahmen zur Erlangung von Zusatz-Qualifikationen oder zur Vertiefung, Erweiterung oder Festigung des bestehenden Wissens und der bestehenden Fertigkeiten der in § 1 genannten Personen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Weiterbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes schließt den Begriff Fortbildung mit ein.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070471

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