Aufgabe
§ 2.
(1) Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die innerösterreichische Koordination in Angelegenheiten der europäischen Integration und die Vorbereitung der grundlegenden inhaltlichen Verhandlungspositionen der Bundesregierung gegenüber den Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Arbeitsgruppe hat ihre Aufgabe in ständigem Kontakt mit den Ländern, dem Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001005
Dokumentnummer
NOR12012774
alte Dokumentnummer
N1198910757J
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