§ 2
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
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