§ 2 AEV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1989

Abbuchungsermächtigung

§ 2

§ 2. Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften (im folgenden Gebührenentrichter) haben die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GGG) mittels eines Abbuchungsauftrags für Lastschriften zu erteilen.

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