§ 2 Aerosolpackungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Unter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.

(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013 , ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

(4) Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40177989

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