§ 2 AbzG

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1960

§ 2.

Die Verbote des § 1 finden keine Anwendung auf Ausstellungen in öffentlichen Museen, auf Druckwerke und Aufführungen von Bühnen und Filmwerken, sofern in diesen nicht das Ideen gut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR40253580

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