§ 2.
Die Verbote des § 1 finden keine Anwendung auf Ausstellungen in öffentlichen Museen, auf Druckwerke und Aufführungen von Bühnen und Filmwerken, sofern in diesen nicht das Ideen gut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10005262
Dokumentnummer
NOR40253580
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