Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2.
In der Regel 3 wird nach lit. j die folgende lit. k eingefügt:
„k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis j genannten Waren hergestellt worden sind.“
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
10004825
Dokumentnummer
NOR12052356
alte Dokumentnummer
N3199328641J
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