§ 2
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Freies Chlor, Ammonium und AOX gemäß § 33b Abs. 2 WRG mit 5 Jahren gesondert zu begrenzen.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 5 AAEV.
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