§ 2 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Form der Abschlußprüfung

§ 2.

Die Abschlußprüfung an den im § 1 genannten Schulen besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124780

alte Dokumentnummer

N7199327335J

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