Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren Schulen;
- 2. unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127672
alte Dokumentnummer
N7199813350I
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