§ 2 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren Schulen;
  2. 2. unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127672

alte Dokumentnummer

N7199813350I

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