§ 2 Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2021

Fälligkeit

§ 2.

(1) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.

(2) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022 fällig.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20011663

Dokumentnummer

NOR40238128

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