§ 2 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Art.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;

§ 2.

Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. 1. Leiter von Schulen:
  1. a) Leitern von Schulen im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;
  2. b) Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
  1. 2. Koordinatoren:
  1. a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;
  2. b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;
  3. c) im Schulversuch nach Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
  1. 3. Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst:
  1. a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:

aa) Beratern, denen die Betreuung für ein Bundesland

zukommt

bis 6 Klassen ................... S 1.125,-,

für 7 bis 10 Klassen ............ S 1.625,-,

ab 11 Klassen ................... S 2.375,-,

bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung für ein

Bundesland zukommt, jedenfalls nur S 1.125,-;

b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:

aa) bis fünf Schulversuche .......... S 1.625,-,

bb) ab sechs Schulversuche .......... S 2.375,-.

Art.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12099139

alte Dokumentnummer

N61979161860

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