Art.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;
§ 2.
Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen:
- 1. Leiter von Schulen:
- a) Leitern von Schulen im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;
- b) Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
- 2. Koordinatoren:
- a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;
- b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;
- c) im Schulversuch nach Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
- 3. Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst:
- Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung:
- a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
aa) Beratern, denen die Betreuung für ein Bundesland
zukommt
bis 6 Klassen ................... S 1.125,-,
für 7 bis 10 Klassen ............ S 1.625,-,
ab 11 Klassen ................... S 2.375,-,
bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung für ein
Bundesland zukommt, jedenfalls nur S 1.125,-;
b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
aa) bis fünf Schulversuche .......... S 1.625,-,
bb) ab sechs Schulversuche .......... S 2.375,-.
Art.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10008413
Dokumentnummer
NOR12099139
alte Dokumentnummer
N61979161860
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