§ 2 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1982

Höhe der Abgabe

§ 2

(1) Die Abgabe beträgt 500 S für 100 kg Eigengewicht.

(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse ohne Umschließung.

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