§ 2 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 2.

Ist das mit der Abfassung eines verkündeten Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen.

Sind alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert, so ist nach § 1 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000643

alte Dokumentnummer

N1191510532N

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