§ 2.
Ist das mit der Abfassung eines verkündeten Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen.
Sind alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert, so ist nach § 1 vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000643
alte Dokumentnummer
N1191510532N
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)