§ 2 Abfallnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Abfall(Altöl)besitzer sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, die als Erzeuger, Sammler oder Behandler von Abfällen (Altölen) tätig werden.

(2) Nicht als Sammler von Abfällen (Altölen) gelten Transporteure, soweit sie Abfälle (Altöle) im direkten Auftrag des Abfall(Altöl)besitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.

(3) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist, wer eine Tätigkeit ausübt, bei welcher gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen und nicht als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen tätig ist.

(4) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle an einen anderen Abfall(Altöl)besitzer übergibt. Im Falle des Exportes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übergeber.

(5) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer übernimmt. Im Falle des Importes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übernehmer.

(6) Als Abfall(Altöl)besitzer-Nummer im Sinne dieser Verordnung gelten die dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen zugeteilte Erzeuger-Nummer, die zugeteilte Sammler-Nummer sowie die zugeteilte Behandler-Nummer.

(7) Die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer besteht aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren siebenter Stelle die Ziffer 1 (Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen), 2 (Sammler von gefährlichen Abfällen oder Altölen) oder 3 (Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen) steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1 (Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4 (Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7 (Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) - für das Land, in welchem dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen vom Landeshauptmann die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer zugeteilt wurde - angeführt wird.

Schlagworte

Abfallbesitzer, Altölbesitzer

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135541

alte Dokumentnummer

N8199114236J

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