§ 2 Abbau von Benachteiligungen von Frauen – Berichte der Bundesregierung

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1992

§ 2.

(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jedes zweite Kalenderjahr, jeweils spätestens bis zum 30. Juni, über die im Berichtszeitraum gesetzten Maßnahmen zum Abbau der im § 1 bezeichneten Benachteiligungen zu berichten.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. die Schaffung von Einrichtungen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre familiären Verpflichtungen mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren;
  2. 2. sozialpolitische Maßnahmen, die Benachteiligungen von Frauen im Hinblick auf den Umstand, daß sie Mütter sind oder sein können, abbauen;
  3. 3. aktive Frauenförderungsmaßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen (insbesondere in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wissenschaft, Kunst und Kunstförderung sowie im öffentlichen Dienst);
  4. 4. allgemeine Maßnahmen zur Existenzsicherung, vor allem für die Fälle des Alters, der Invalidität und der Arbeitslosigkeit;
  5. 5. Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10001153

Dokumentnummer

NOR12013734

alte Dokumentnummer

N1199215025L

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