§ 2.
(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jedes zweite Kalenderjahr, jeweils spätestens bis zum 30. Juni, über die im Berichtszeitraum gesetzten Maßnahmen zum Abbau der im § 1 bezeichneten Benachteiligungen zu berichten.
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind:
- 1. die Schaffung von Einrichtungen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre familiären Verpflichtungen mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren;
- 2. sozialpolitische Maßnahmen, die Benachteiligungen von Frauen im Hinblick auf den Umstand, daß sie Mütter sind oder sein können, abbauen;
- 3. aktive Frauenförderungsmaßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen (insbesondere in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wissenschaft, Kunst und Kunstförderung sowie im öffentlichen Dienst);
- 4. allgemeine Maßnahmen zur Existenzsicherung, vor allem für die Fälle des Alters, der Invalidität und der Arbeitslosigkeit;
- 5. Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10001153
Dokumentnummer
NOR12013734
alte Dokumentnummer
N1199215025L
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