Festlegung des Unternehmensgegenstandes
§ 2.
(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20008907
Dokumentnummer
NOR40164133
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)