§ 2 ABBAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

§ 2.

(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40164133

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