§ 2 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 2.

Hat eine physische Person, auf die § 1 nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft verloren, so kann die Bundesregierung bis längstens 31. Dezember 1959 Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR40260983

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