§ 2 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

Ziel und Zweck der Förderung

§ 2.

(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 300/2020, der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, der 3. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 307/2021, sowie der 4. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 59/2022, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245253

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