§ 2.
(1) Personen (Personengesellschaften) mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person, des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 31. Oktober 1957 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.
(2) Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit sowie die wesentlichen Nebenbedingungen und Name und Anschrift des ehemaligen deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000298
Dokumentnummer
NOR40268441
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