Meldeinhalt
§ 2
(1) Die Meldungen haben für jeden von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds für die im Fondsvermögen befindlichen Derivate zu enthalten:
- 1. Angaben betreffend die einfachen Derivate gemäß der Gliederung in Anlage 1;
- 2. Angaben betreffend die komplexen Derivate sowie die „Sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Derivate“ gemäß der Gliederung in Anlage 2;
- 3. Angaben betreffend die in den Fondsbestimmungen vorgesehenen besonderen Anlagegrenzen alternativ in Anlage 1 oder in Anlage 2;
- 4. Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des Nettovermögens des Kapitalanlagefonds unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Befinden sich zum Stichtag keine Derivate im Fondsvermögen, so ist eine Leermeldung zu erstatten.
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