Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.
(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID‑19‑Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231659
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