Verbot von Leerverkäufen
§ 2.
(1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.
(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialist), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
20006085
Dokumentnummer
NOR40102734
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