§ 2 2. LVV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2008

Verbot von Leerverkäufen

§ 2.

(1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.

(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialist), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

20006085

Dokumentnummer

NOR40102734

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