Befugnisse und Mittel
§ 2.
(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen die im Verdacht stehen, Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke oder Waffenschmuggel zu betreiben oder zu unterstützen oder die Durchführung der Operation gefährden,
- 3. Wegweisung von Personen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
- 4. Verkehrsleitung auf See, insbesondere zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
- 5. Anhaltung, Betretung, Durchsuchung, Sicherstellung und Entsorgung von Sachen, insbesondere von Schiffen sowie von Waffen, Munition und Sprengstoffen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
- 6. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 7. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 7 angewendet werden.
Schlagworte
Menschenschmuggelnetzwerk
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Gesetzesnummer
20009651
Dokumentnummer
NOR40186975
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)