§ 2 2. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1958

Abschnitt II.

§ 2.

(1) Aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Empfänger dem Beschußamt zur Überprüfung zuzuführen.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen, welche mit einem den inländischen Beschußzeichen nach Maßgabe des § 3 gleichzuachtenden Beschußzeichen versehen sind, wenn deren Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011316

Dokumentnummer

NOR12146309

alte Dokumentnummer

N9195831754L

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