§ 2 2. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2011

Unbrauchbare Waffen

§ 2.

Keiner Genehmigung bedürfen die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung unbrauchbarer Waffen. Unbrauchbare Waffen sind Schusswaffen,

  1. 1. die nicht Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2011, sind und
  2. 2. die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und
  3. 3. deren Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.

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