§ 2 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2.

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. 1. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
  2. 2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
  3. 3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
  4. 4. die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.

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